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Liegenschaftsvermessung

Vermessungsingenieure bei einer  Grundstücksvermessung Vermessungsingenieure bei einer Grundstücksvermessung ©GEOTEAM INGENIEURE

Liegenschaftsvermessung (oder auch Grundstücksvermessung) ist laut Vermessungsgesetz Baden-Württemberg der Überbegriff von Katastervermessung und Grenzfeststellung.

Unter Katastervermessung versteht man die Vermessung zur Teilung oder Verschmelzung von Flurstücken, Baulandumlegungen, Straßenschlussvermessungen und die Vermessung neuer und veränderter Gebäude (Gebäudeaufnahme) für das Liegenschaftskataster.

Grenzfestellung ist die Vermessung zur Überprüfung von Grenzpunkten in der Örtlichkeit auf Grundlage der Daten im Liegenschaftskatasters. Fehlende Grenzpunkte werden auf Antrag neu gesetzt (Abmarkung von Grenzpunkten).

Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Vermessungen, die nur von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und den unteren Vermessungsbehörden durchgeführt werden dürfen. Ihre öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei GEOTEAM sind Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Klaus Zoll, Dipl.-Ing. (FH) Andreas Frey und Dipl.-Ing. (FH) Heiko Roller.

Flurstücksteilung / Flurstücksverschmelzung

Flurstücksteilung
 

Wird ein Teil eines bestehenden Flurstücks verkauft, wird durch die Flurstückszerlegung (auch Grundstückszerlegung/Grundstücksteilung) ein eigenständiges grundbuchfähiges Flurstück gebildet. Die höhe der Gebühr der Vermessung richten sich u.a. nach der Größe und Anzahl der zu bildenden Flurstücke, dem Bodenwert, der Anzahl der neuen Grenzpunkte und Anzahl der Grenzpunkte die in der Örtlichkeit abgemarkt werden sollen.

Bei der Flurstücksverschmelzung werden aus zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken ein Flurstück gebildet. Ein Verschmelzung ist gebührenfrei. 

 
 

Gebäudeaufnahme

Gebäudeaufnahme
 

Jedes neue oder veränderte Gebäude muss vermessungstechnisch für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden.

Das Liegenschaftskataster bildet zusammen mit dem Grundbuch den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke und über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken. Zusammen liefern sie einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum.

Die Gebäudeaufnahme erfasst das Gebäude nach der Fertigstellung. Vermessungen, die zur Planung oder während der Bauphase durchgeführt wurden (Baumvermessungen), können die Gebäudeaufnahme nicht ersetzen.

  Informationsblatt zur Gebäudeaufnahme

 
 

Grenzfeststellung

Grenzfeststellung
 

Wenn Sie den genauen Grenzverlauf Ihres Flurstücks wissen wollen (z.B. um ihr Grundstück zu bebauen), Sie jedoch die Grenzzeichen nicht mehr vorfinden oder Grenzzeichen fehlen, können Sie eine Grenzfeststellung beauftagen.

Bei einer Grenzfeststellung werden die Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster mit den in der Örtlichkeit vorgefundenen Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine oder Bolzen) verglichen. Sollte ein Grenzzeichen nicht mehr vorhanden sein, wird auf Wunsch des Eigentümers vor Ort ein neues Grenzzeichen gesetzt (abgemarkt).

Flurstücksgrenzen werden durch Abmarkung mit Grenzeichen in ihren Knickpunkten vor Ort kenntlich gemacht.

 
 

Baulandumlegung

Baulandumlegung
 

Eine Baulandumlegung ist zum Vollzug der städtebaulichen Planung (Bebauungsplan) notwendig, wenn sich die Flurstücke in diesem Bereich nicht für die Umsetzung der Planung eigenen. Die Baulandumlegung schafft durch Neuordnung die zur Planverwirklichung geeigneten Grundstücke.

Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Bodenordnungsverfahren, das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB) geregelt ist.

 
 
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